UG Novelle 2021: Das ändert sich für dich ab dem Wintersemester!
Ab dem Wintersemester 2022/23 kommt es zu einigen grundlegenden Neuerungen im Studienrecht, die auch Dein Studium an der WU betreffen. Wir haben die Abteilung Studienrecht zu den wichtigsten Änderungen befragt.
Ich habe gehört, die Nachfrist entfällt. Stimmt das und was bedeutet das für die Rückmeldung zum Studium?
Ja das stimmt, die Nachfrist entfällt. Die Rückmeldung zu Deinem Studium ist für das Wintersemester nur noch bis 31. Oktober bzw. für das Sommersemester bis 31. März möglich. Das bedeutet, dass Du Deinen Studien- und/oder ÖH-Beitrag bis zu diesem Datum einzahlen musst, sonst erlischt Deine Zulassung zum Studium.
Solltest Du gerade Deine Abschlussarbeit schreiben und noch im Sommersemester abschließen wollen, bedenke bitte, dass dafür nun ein Monat weniger zur Verfügung steht. Der Abschluss des Studiums bis 31. März zählt noch zum Wintersemester, der Abschluss bis 31. Oktober zum Sommersemester. Zu diesem Zeitpunkt müssen bereits alle Beurteilungen eingetragen sein.
Eine Rückmeldung für das darauffolgende Semester ist nicht notwendig. Solltest Du Dich dennoch rückgemeldet und kein anderes Studium offen haben, kannst Du bei der Studienzulassung einen Antrag auf Rückerstattung stellen.
Gibt es jetzt Mindeststudienleistungen? Was passiert, wenn ich sie nicht erfülle?
Wenn Du ab dem Wintersemester 2022/23 ein (zusätzliches) Bachelorstudium aufnimmst, musst Du in den ersten 4 Semestern insgesamt 16 ECTS ablegen. Das gilt sowohl für Erstsemestrige als auch für Studierende, die ihr Bachelorstudium wechseln. Anerkennungen zählen nur dann zu den 16 ECTS, wenn die anerkannte Prüfung während des Studiums (also nicht bereits vor der Zulassung) absolviert wurde.
Wenn Du in den ersten 4 Semestern keine 16 ECTS nachweisen kannst, erlischt die Zulassung zum Studium. Eine neuerliche Zulassung zu diesem Studium an der WU ist erst nach 2 Studienjahren möglich.
Kann ich nach Schließung des Studiums in der STEOP mein Studium wiederaufnehmen?
Nein. Wenn Du bei einer Prüfung der STEOP auch beim 4. Antritt negativ beurteilt wirst, erlischt die Zulassung zum Studium endgültig. Das heißt, im Gegensatz zu bisher ist eine Wiederaufnahme nach 2 Semestern nicht mehr möglich.
Bei der Anerkennung von Prüfungen gibt es jetzt eine Frist?
Richtig. Die Anerkennung für bereits vor der Zulassung absolvierte Prüfungen muss bis spätestens Ende des 2. Semesters beantragt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist kein Antrag mehr zulässig. Dafür kannst Du gleich zu Beginn alle Prüfungen beantragen, auch die für das Hauptstudium. Beachte, diese Frist gilt nur für Prüfungen, die Du vor der Zulassung zu Deinem WU-Studium abgelegt hast, nicht aber zB für Auslandsaufenthalte.
Tipp: Beantrage die Anerkennung von Freien Wahlfächer erst zum Ende des 2. Semesters, wenn Du weißt, ob Du ein Auslandssemester, Kurse aus dem Language Center oder Social Engagement absolvieren möchtest, sonst stehen Dir dafür keine ECTS in den Freien Wahlfächern mehr zur Verfügung.
Ist Ghostwriting strafbar?
Ja! Wer für eine andere Person eine Seminar- oder Abschlussarbeit schreibt oder zur Verfügung stellt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen. Das gilt auch für Personen, die für jemand anderen eine Prüfung schreiben.
Verschafft sich jemand dadurch laufende Einkünfte, ist die Person mit einer Geldstrafe bis zu 60.000 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall droht sogar eine Freiheitsstrafe. Die Strafbarkeit verjährt erst nach 30 Jahren!